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BGBl. Nr. 535/1986

kundgemacht 14.10.1986 RIS↗
535. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 535/1986× zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.12.1986 · idF BGBl. Nr. 535/1986 Art. 22↗RIS↗

Überstellung, Durchbeförderung

Artikel 22

  1. Absatz eins,Auf die Überstellung eines Verurteilten in den Vollstreckungsstaat sind die Artikel 21 und 22 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Auslieferung vom 25. Februar 1975 *) sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soll ein Verurteilter aus einem Vertragsstaat durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats in einen dritten Staat oder aus einem dritten Staat durch das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in den anderen Vertragsstaat zur Vollziehung einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme befördert werden, so ist hiefür Artikel 29, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Auslieferung vom 25. Februar 1975 sinngemäß anzuwenden.

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1976,