Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1980 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
BGBl. Nr. 600/1986
600. Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN GEGEN GEISELNAHME
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel 17
- Absatz 2,Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
- Absatz 3,Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.