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BGBl. Nr. 600/1986

kundgemacht 11.11.1986 RIS↗
600. Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN GEGEN GEISELNAHME
Kundmachung BGBl. Nr. 600/1986× zu Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 21.09.1986 · idF BGBl. Nr. 600/1986 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1980 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
  3. Absatz 3,Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.