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BGBl. Nr. 600/1986

kundgemacht 11.11.1986 RIS↗
600. Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN GEGEN GEISELNAHME
Kundmachung BGBl. Nr. 600/1986× zu Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 21.09.1986 · idF BGBl. Nr. 600/1986 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
  2. Absatz 2,Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.