Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 601/1986

kundgemacht 13.11.1986 RIS↗
601. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND MALAYSIA ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 601/1986× zu Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1987 · idF BGBl. Nr. 601/1986 Art. 6↗RIS↗

ARTIKEL 6

Eintrittsrecht

  1. Absatz eins,Räumt eine Vertragspartei oder eine öffentliche Institution der genannten Vertragspartei bezüglich einer Investition von Staatsangehörigen oder Gesellschaften in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine finanzielle Sicherstellung gegen nichtkommerzielle Risken ein und hat die erste Vertragspartei oder eine öffentliche Institution dieser Vertragspartei ihren Staatsangehörigen oder Gesellschaften hieraus eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei die Rechte der ersten Vertragspartei oder einer öffentlichen Institution dieser Vertragspartei nach dem Prinzip des Eintritts in die Rechte des Investors.
  2. Absatz 2,Jede solche Zahlung seitens einer Vertragspartei oder einer öffentlichen Institution der genannten Vertragspartei an ihre Staatsangehörigen oder Gesellschaften im Sinne dieses Abkommens, berührt nicht das Recht der Staatsangehörigen oder Gesellschaften, ein Verfahren gemäß Artikel 9 dieses Abkommens beim Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten einzuleiten, noch berührt es das Recht der genannten Staatsangehörigen oder Gesellschaften, das Verfahren bis zur Beilegung der Streitigkeiten fortzusetzen.