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BGBl. Nr. 601/1986

kundgemacht 13.11.1986 RIS↗
601. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND MALAYSIA ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 601/1986× zu Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1987 · idF BGBl. Nr. 601/1986 Art. 8↗RIS↗

ARTIKEL 8

Besondere Vereinbarung

Eine Investition, die auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen einer der beiden Vertragsparteien und den Investoren der anderen Vertragspartei vorgenommen worden ist, wird sowohl durch die Bestimmungen dieses Abkommens als auch durch die Bestimmungen der erwähnten besonderen Vereinbarung geregelt, je nachdem, welche für den Investor günstiger sind.