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BGBl. Nr. 612/1986

kundgemacht 20.11.1986 RIS↗
612. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 12. November 1986 betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Kundmachung BGBl. Nr. 612/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) 1 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 156neu
in Kraft 21.11.1986 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 612/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 156↗RIS↗

Wahlgrundsätze

Paragraph 156,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des Paragraph 161, Absatz 3, durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts durchzuführen. Die Berechnung der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Betriebsrates hat nach dem System von d’Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedsstelle, so entscheidet das Los.
  3. Absatz 3,Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.