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BGBl. Nr. 645/1986

kundgemacht 05.12.1986 RIS↗
645. Kundmachung: Aufhebung der Z 2 des ersten Absatzes der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. November 1986 über die Aufhebung der Z 2 des ersten Absatzes der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 645/1986× zu VfGH-Aufhebung V d. Bürgermeisters von Salzburg×

Änderungen durch diese Kundmachung

VfGH-Aufhebung V d. Bürgermeisters von Salzburg neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 06.12.1986 · idF BGBl. Nr. 645/1986 Art. 1↗RIS↗

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1986, römisch fünf 30, 31, 32/86-10, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 7. November 1986, die Ziffer 2, des ersten Absatzes der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 16. April 1982, mit welcher, gestützt auf Paragraph 52, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Zuckerl-, Süßwaren-, Kaugummi-, Spielzeug- und sonstiger Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.