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BGBl. Nr. 661/1986

kundgemacht 16.12.1986 RIS↗Parlament↗
661. Protokoll zwischen der Republik Österreich und Australien über die Abänderung des in Canberra unterzeichneten Auslieferungsvertrages
PROTOKOLL zwischen der Republik Österreich und Australien über die Abänderung des am 29. März 1973 in Canberra unterzeichneten Auslieferungsvertrages
Kundmachung BGBl. Nr. 661/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Australien) 5 § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.02.1987 · idF BGBl. Nr. 661/1986 Art. 1↗RIS↗

ARTIKEL 1

Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, der anderen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, deren Auslieferung zum Zweck der Strafverfolgung oder der Verhängung oder Vollstreckung einer Strafe im ersuchenden Staat wegen einer oder mehrerer der in Artikel 3 beschriebenen strafbaren Handlungen begehrt wird.