BGBl. Nr. 661/1986
661. Protokoll zwischen der Republik Österreich und Australien über die Abänderung des in Canberra unterzeichneten Auslieferungsvertrages
PROTOKOLL zwischen der Republik Österreich und Australien über die Abänderung des am 29. März 1973 in Canberra unterzeichneten Auslieferungsvertrages
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
ARTIKEL 1
Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, der anderen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, deren Auslieferung zum Zweck der Strafverfolgung oder der Verhängung oder Vollstreckung einer Strafe im ersuchenden Staat wegen einer oder mehrerer der in Artikel 3 beschriebenen strafbaren Handlungen begehrt wird.