BGBl. Nr. 71/1986
71. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 1986
Bundesgesetz vom 24. Jänner 1986, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, das Lohnpfändungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 1986)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel römisch sieben
Kostenersatz für die Auskunft
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1986,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Übermittlung von Daten an die Gerichte und anderen Justizbehörden entstehen. Dieser Kostenersatz ist von den Bundesministern für Justiz und für soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger einvernehmlich festzusetzen; er kann mit einem Pauschalbetrag festgelegt werden.