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BGBl. Nr. 115/1987

kundgemacht 27.03.1987 RIS↗
115. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK PORTUGAL ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON PERSONEN UND GÜTERN AUF DER STRASSE
Kundmachung BGBl. Nr. 115/1987× zu Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.04.1987 · idF BGBl. Nr. 115/1987 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

  1. Absatz eins,Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften, die Bestimmungen dieses Abkommens oder die in der Beförderungsgenehmigung festgelegten Bedingungen, hat die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Schritte zu unternehmen:
    1. Litera a
      Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die bestehenden Vorschriften zu beachten;
    2. Litera b
      Einstellung der Ausgabe weiterer Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen im Staatsgebiet der Vertragspartei, in dem die Übertretung begangen wurde, oder Entzug einer bereits erteilten Genehmigung.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung im Sinne von Absatz 1 in Kenntnis setzen.
  3. Absatz 3,Dieser Artikel ist unbeschadet der im Gesetz vorgesehenen Schritte anzuwenden, die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Staates, auf dessen Staatsgebiet die Übertretung erfolgte, ergriffen werden können.