Absatz eins,Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften, die Bestimmungen dieses Abkommens oder die in der Beförderungsgenehmigung festgelegten Bedingungen, hat die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Schritte zu unternehmen:
- Litera aVerwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die bestehenden Vorschriften zu beachten;
- Litera bEinstellung der Ausgabe weiterer Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen im Staatsgebiet der Vertragspartei, in dem die Übertretung begangen wurde, oder Entzug einer bereits erteilten Genehmigung.