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BGBl. Nr. 115/1987

kundgemacht 27.03.1987 RIS↗
115. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK PORTUGAL ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON PERSONEN UND GÜTERN AUF DER STRASSE
Kundmachung BGBl. Nr. 115/1987× zu Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.04.1987 · idF BGBl. Nr. 115/1987 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbaren auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Art und Anzahl der Genehmigungen für das folgende Jahr. Bei der Festlegung der Kontingente werden sowohl verkehrs- als auch gesamtwirtschaftliche Interessen jeder Vertragspartei berücksichtigt.
  2. Absatz 2,Die nähere Durchführung des Genehmigungsverfahrens, die Form der zu verwendenden Formulare sowie die an die Unternehmer jeder Vertragspartei auszugebende Anzahl von Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Die erteilten Genehmigungen werden jedem Unternehmer im Wege der zuständigen Behörde der Vertragspartei, der er angehört, ausgefolgt.
  3. Absatz 3,Die Genehmigungen und sonstige gemäß diesem Abkommen erforderliche Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen kontrollberechtigten Organen der Vertragsparteien vorzuweisen.