Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikel römisch zwei,, römisch drei, römisch fünf und römisch sechs des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
BGBl. Nr. 138/1987
138. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1987
Bundesgesetz vom 27. März 1987, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1987)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
- Absatz 2,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch vier, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Artikel römisch drei, Absatz 14, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 291, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.