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BGBl. Nr. 139/1987

kundgemacht 15.04.1987 RIS↗
139. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Weltraumorganisation über die Teilnahme Österreichs am ASTP 3
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMORGANISATION ÜBER DIE TEILNAHME ÖSTERREICHS AM ASTP 3
Kundmachung BGBl. Nr. 139/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 16.04.1987 · idF BGBl. Nr. 139/1987 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

(1) Gegenstand dieser Vorschriften ist die Festlegung der Bedingungen, unter denen die Phase 3 des ASTP-Programms durchgeführt wird, deren Ziele und Inhalt in Anlage A der in der Präambel genannten Erklärung beschrieben sind.

(2) Sofern diese Durchführungsvorschriften oder die in der Präambel genannte Erklärung nichts anderes bestimmen, führt die Organisation dieses Programm nach ihren geltenden Regeln und Verfahren durch.