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BGBl. Nr. 140/1987

kundgemacht 15.04.1987 RIS↗
140. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Weltraumorganisation über die Teilnahme Österreichs am Vorbereitungsprogramm für ein Datenrelais-Satellitensystem
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMORGANISATION ÜBER DIE TEILNAHME ÖSTERREICHS AM VORBEREITUNGSPROGRAMM FÜR EIN DATENRELAIS-SATELLITENSYSTEM
Kundmachung BGBl. Nr. 140/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Teilnahme Österreichs am Datenrelais-Satellitensystem – Durchführung neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 16.04.1986 · idF BGBl. Nr. 140/1987 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

(1) Die Teilnehmerstaaten leisten zu den sich aus der Durchführung des Vorbereitungsprogramms ergebenden Kosten Beiträge nach Maßgabe der in der Präambel genannten Erklärung.

(2) Bei Änderungen des Preisniveaus und der Umrechnungskurse wird der in der Erklärung genannte Finanzrahmen nach den in der Organisation geltenden Regeln revidiert.