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BGBl. Nr. 140/1987

kundgemacht 15.04.1987 RIS↗
140. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Weltraumorganisation über die Teilnahme Österreichs am Vorbereitungsprogramm für ein Datenrelais-Satellitensystem
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMORGANISATION ÜBER DIE TEILNAHME ÖSTERREICHS AM VORBEREITUNGSPROGRAMM FÜR EIN DATENRELAIS-SATELLITENSYSTEM
Kundmachung BGBl. Nr. 140/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Teilnahme Österreichs am Datenrelais-Satellitensystem – Durchführung neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 16.04.1986 · idF BGBl. Nr. 140/1987 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die Organisation, die für die Teilnehmerstaaten handelt, ist Eigentümerin der im Rahmen des Vorbereitungsprogramms geschaffenen und von ihr finanzierten Sachen sowie der zu seiner Durchführung erworbenen Anlagen, Software und Geräte. Über die Bedingungen für die etwaige Übertragung des Eigentums entscheidet der Rat.