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BGBl. Nr. 168/1987

kundgemacht 30.04.1987 RIS↗
168. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinden Eberndorf und Globasnitz
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. April 1987 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinden Eberndorf und Globasnitz
Kundmachung BGBl. Nr. 168/1987× zu Bestimmung des Straßenverlaufes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinden Eberndorf und Globasnitz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinden Eberndorf und Globasnitz neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.05.1987 · idF BGBl. Nr. 168/1987 Art. 1↗RIS↗

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 81 Bleiburger Straße wird im Bereich der Gemeinden Eberndorf und Globasnitz wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 5,2 (neu), verläuft sodann südlich der bestehenden Straße in gestreckterer Linienführung und bindet bei km 5,7 (neu) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Eberndorf und Globasnitz aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Gleichzeitig mit dieser Verordnung wird die Verordnung vom 5. Dezember 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 643, von Plan-km 4,95 bis km 8,90 (alt) aufgehoben.