Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 1987, GZ römisch fünf 79/86-6, die Worte „Vortragende der Verwendungsgruppe A an Lehrgängen für Bedienstete des Höheren Dienstes 250 S“ in der Beilage 1 unter der Überschrift „Vortragende an Lehrgängen des Bundes und sonstigen Vorbereitungs- und Schulungskursen“ in der Ziffer 1 Litera a, des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. Juni 1982, Ziffer 52 Punkt 122 /, 491 -, 4 Punkt 9 /, 82,, Verlautbarungsblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 167 aus 1982,, als gesetzwidrig aufgehoben.
BGBl. Nr. 172/1987
172. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in der Beilage 1 zum Erlaß betreffend Vergütung für Nebentätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 — Neuregelung der Vergütungen für die Vortragenden an Lehrgängen des Bundes und für die Mitglieder von Prüfungskommissionen durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 16. April 1987 über die Aufhebung einiger Worte in der Beilage 1 zum Erlaß des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. Juni 1982, Z. 52.122/491-4.9/82, Verlautbarungsblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 167/1982, durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
- Absatz 2,Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 1987 in Kraft.