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BGBl. Nr. 179/1987

kundgemacht 05.05.1987 RIS↗
179. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Gambia samt Anhängen
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK GAMBIA
Kundmachung BGBl. Nr. 179/1987× zu Luftverkehrsabkommen (Gambia)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Gambia) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.04.1987 · idF BGBl. Nr. 179/1987 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Beratungen und Abänderungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden einander die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien von Zeit zu Zeit konsultieren, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anhänge zu gewährleisten.

2. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann sie um Konsultationen mit der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen. Solche Konsultationen (die durch Gespräche oder Schriftwechsel zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragschließenden Parteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen sind von jeder Vertragschließenden Partei im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu genehmigen.

3. Abänderungen des Anhangs römisch eins sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren.