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BGBl. Nr. 17/1987

kundgemacht 22.01.1987 RIS↗
17. Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) samt Anlage und Schlußakte
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE PERSONENBEFÖRDERUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR MIT KRAFTOMNIBUSSEN (ASOR)
Kundmachung BGBl. Nr. 17/1987× zu Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.06.1986 · idF BGBl. Nr. 17/1987 Art. 13↗RIS↗

ABSCHNITT römisch vier
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden in den Vertragsparteien erlassen die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen.

    Diese Maßnahmen regeln unter anderem:

    • Strichaufzählung
      die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Ahndung von Zuwiderhandlungen;
    • Strichaufzählung
      die Gültigkeitsdauer des Fahrtenheftes;
    • Strichaufzählung
      die Auswertung und Aufbewahrung des Originals und der Durchschrift des Fahrtenblattes;
    • Strichaufzählung
      die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Artikeln 2, 6, 10 und 14 sowie der Stellen nach Artikel 6;
    • Strichaufzählung
      die auf dem Fahrtenblatt durch die Kontrollberechtigten gegebenenfalls anzubringenden Sichtvermerke.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen werden dem Sekretariat der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) mitgeteilt, das die anderen Vertragsparteien hierüber unterrichtet.