Absatz eins,Die zuständigen Behörden in den Vertragsparteien erlassen die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen.
Diese Maßnahmen regeln unter anderem:
- Strichaufzählungdie Organisation, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Ahndung von Zuwiderhandlungen;
- Strichaufzählungdie Gültigkeitsdauer des Fahrtenheftes;
- Strichaufzählungdie Auswertung und Aufbewahrung des Originals und der Durchschrift des Fahrtenblattes;
- Strichaufzählungdie Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Artikeln 2, 6, 10 und 14 sowie der Stellen nach Artikel 6;
- Strichaufzählungdie auf dem Fahrtenblatt durch die Kontrollberechtigten gegebenenfalls anzubringenden Sichtvermerke.