Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 17/1987

kundgemacht 22.01.1987 RIS↗
17. Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) samt Anlage und Schlußakte
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE PERSONENBEFÖRDERUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR MIT KRAFTOMNIBUSSEN (ASOR)
Kundmachung BGBl. Nr. 17/1987× zu Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.06.1986 · idF BGBl. Nr. 17/1987 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

  1. Absatz eins,Pendelverkehr im Sinne dieses Übereinkommens ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsort nach demselben Zielort Reisende befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.

    Unter Ausgangsort und Zielort sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie deren Umgebung zu verstehen.

  2. Absatz 2,Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
  3. Absatz 3,Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
  4. Absatz 4,Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen Behörden in der betreffenden Vertragspartei oder den betreffenden Vertragsparteien
    • Strichaufzählung
      Reisende abweichend von Absatz 1 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen,
    • Strichaufzählung
      Reisende abweichend von Absatz 2 unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden,
    • Strichaufzählung
      die erste Hin- und die letzte Rückfahrt in der Reihe der Pendelfahrten abweichend von Absatz 3 Leerfahrten sind.