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BGBl. Nr. 17/1987

kundgemacht 22.01.1987 RIS↗
17. Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) samt Anlage und Schlußakte
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE PERSONENBEFÖRDERUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR MIT KRAFTOMNIBUSSEN (ASOR)
Kundmachung BGBl. Nr. 17/1987× zu Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.06.1986 · idF BGBl. Nr. 17/1987 Art. 5↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei
LIBERALISIERUNGSMASSNAHMEN

Artikel 5

  1. Absatz eins,Der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Gelegenheitsverkehr ist von jeder Beförderungsgenehmigung auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, befreit.
  2. Absatz 2,Von jeder Beförderungsgenehmigung auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, ist derjenige in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannte Gelegenheitsverkehr befreit, der dadurch gekennzeichnet ist, daß
    • Strichaufzählung
      die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am gleichen Ort aufgenommen werden und
    • Strichaufzählung
      die Fahrgäste
      1. Litera a
        – auf dem Gebiet entweder einer Nichtvertragspartei oder einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, und einer anderen als der, in der sie aufgenommen werden, auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der letztgenannten Vertragspartei geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und
      • Strichaufzählung
        in das Gebiet der Vertragspartei befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder
      1. Litera b
        – vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder
      2. Litera c
        – eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet worden sein darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zurückgebracht wird.
  3. Absatz 3,Im Gebiet der betreffenden Vertragspartei kann der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannte Gelegenheitsverkehr der Beförderungsgenehmigungspflicht unterworfen werden, soweit die Bedingungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind.