BGBl. Nr. 228/1987
228. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Benützung des Hafens von Triest samt Briefwechsel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Benützung des Hafens von Triest
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Gebühren für Mineralöl und seine Derivate
Mineralöl und seine Derivate, die in Triest umgeschlagen werden und für Österreich bestimmt sind, unterliegen der Zahlung von einem Fünftel der jeweils geltenden Fiskalgebühr und von zwei Dritteln der jeweils geltenden Hafengebühr für entladene Waren, jedenfalls aber einer Mindesthafengebühr von 180 Lire pro Tonne.