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BGBl. Nr. 228/1987

kundgemacht 16.06.1987 RIS↗
228. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Benützung des Hafens von Triest samt Briefwechsel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Benützung des Hafens von Triest
Kundmachung BGBl. Nr. 228/1987× zu Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 19.05.1987 · idF BGBl. Nr. 228/1987 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Gebühren für Mineralöl und seine Derivate

Mineralöl und seine Derivate, die in Triest umgeschlagen werden und für Österreich bestimmt sind, unterliegen der Zahlung von einem Fünftel der jeweils geltenden Fiskalgebühr und von zwei Dritteln der jeweils geltenden Hafengebühr für entladene Waren, jedenfalls aber einer Mindesthafengebühr von 180 Lire pro Tonne.