BGBl. Nr. 237/1987
237. Bundesgesetz: 46. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Bundesgesetz vom 15. Mai 1987, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (46. Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4geändertAbs 3 Z 2, Schlussteil
… 4 unveränderte Absätze
Artikel IV
(Anm.: Zu § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)
(1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der sich vor dem 1. Jänner 1978 im Dienststand befunden hat, gebührt zu seinem Gehalt gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 eine ruhegnußfähige Ergänzungszulage auf den jeweiligen Gehalt der entsprechenden Gehaltsstufe des Gehaltes gemäß Abs. 3.
(2) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der vor dem 1. Jänner 1978 im Bezug einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 im Zusammenhang mit § 48 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung stand, gebührt ab 1. Jänner 1978 zu seinem Gehalt und einer allfälligen ruhegenußfähigen Ergänzungszulage gemäß Abs. 1 eine weitere ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der jeweiligen Dienstzulage gemäß § 48 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und der ihm vor dem 1. Jänner 1978 zuerkannten Verwendungszulage. Bei der Ermittlung der vor dem 1. Jänner 1978 zuerkannten Verwendungszulage ist der auf volle Schillingbeträge gerundete durchschnittliche Vorrückungsbetrag zwischen den Gehaltsstufen 8 und 13 aus dem Gehalt gemäß Abs. 3 heranzuziehen.
(3) Der Berechnung der Ergänzungszulage ist folgender Gehalt zugrunde zu legen:
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1981)