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BGBl. Nr. 292/1987

kundgemacht 03.07.1987 RIS↗Parlament↗
292. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsgebührengesetzes (GGG)
Bundesgesetz vom 5. Juni 1987, mit dem das Gerichtsgebührengesetz (GGG) geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 292/1987× zu GGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsgebührengesetz (GGG) 1 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 31neu
in Kraft 01.10.1987 – 31.07.1989 · idF BGBl. Nr. 292/1987 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 Art. 1 § 31↗RIS↗

E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG

Paragraph 31, (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 3 000 S nicht übersteigen.

  1. Absatz 2,Für den Mehrbetrag nach Absatz eins, haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben.
  2. Absatz 3,Eine Verpflichtung zur Entrichtung des im Absatz eins, angeführten Mehrbetrages entsteht aber nicht, wenn
    1. Litera a
      die Gerichtsgebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes eingezahlt werden oder
    2. Litera b
      im Fall der Überweisung der Gerichtsgebühren der Überweisungsauftrag spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe von der Bank (Paragraph eins, Absatz eins, KWG) entgegengenommen und der Betrag innerhalb von 10 Tagen nach dem jeweiligen im Paragraph 2, angeführten Zeitpunkt dem Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes gutgeschrieben wird.
  3. Absatz 4,Der Kostenbeamte kann von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Absatz eins, absehen, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles - insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses (Paragraph 66, Absatz eins, ZPO) - nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war.