Absatz eins,Bis 31. Dezember 1991 können praktische Ärzte sowie, auch fächerüberschreitend, Fachärzte für Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie in organisierten Notarztdiensten auch ohne Besuch eines Lehrganges gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, in der durch Artikel römisch eins, Ziffer 17, gegebenen Fassung tätig werden.
BGBl. Nr. 314/1987
314. Bundesgesetz: Änderung des Ärztegesetzes 1984, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste
Bundesgesetz vom 26. Juni 1987, mit dem das Ärztegesetz 1984, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel römisch sechs
(Übergangsbestimmungen zu Artikel römisch eins, Ziffer 15 und 17)
Anmerkung, Zu den Paragraphen 13 und 15 a, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,)
- Absatz 2,Bis 31. Dezember 1993 können auch Turnusärzte, die in Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie stehen, in organisierten Notarztdiensten tätig werden, wenn sie bereits das letzte Jahr der Facharztausbildung im Hauptfach absolvieren und darüber hinaus der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung erfolgt, bestätigt, daß der Turnusarzt über die zur Ausübung notfallmedizinischer Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.