Absatz eins,Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit.
BGBl. Nr. 334/1987
334. Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge samt Anlagen
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER VERWALTUNGSHILFE FÜR FLÜCHTLINGE
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel 14
- Absatz 2,Jeder Vertragsstaat kann es aber nach Ablauf eines Jahres, vom Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat an gerechnet, jederzeit kündigen. Die Kündigung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des sechsten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt. Das Übereinkommen bleibt zwischen den anderen Staaten in Kraft.