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BGBl. Nr. 347/1987

kundgemacht 24.07.1987 RIS↗
347. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße — Halbanschlußstelle Weppersdorf/Nord im Bereich der Gemeinde Weppersdorf
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Juli 1987 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße — Halbanschlußstelle Weppersdorf/Nord im Bereich der Gemeinde Weppersdorf
Kundmachung BGBl. Nr. 347/1987× zu Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße – Halbanschlußstelle Weppersdorf/Nord im Bereich der Gemeinde Weppersdorf ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße – Halbanschlußstelle Weppersdorf/Nord im Bereich der Gemeinde Weppersdorf neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 25.07.1987 · idF BGBl. Nr. 347/1987 Art. 1↗RIS↗

Die Halbanschlußstelle Weppersdorf/Nord der S 31 Burgenland Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde Weppersdorf wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei km 25,70 der bestehenden S 31 Burgenland Schnellstraße und stellt über eine Zu- bzw. Abfahrtsstraße die Verbindung zur L 1003 Kobersdorfer Straße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- bzw. Abfahrtsstraße der Halbanschlußstelle Weppersdorf/Nord aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Weppersdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 842 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.