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BGBl. Nr. 349/1987

kundgemacht 28.07.1987 RIS↗
349. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 349/1987× zu Soziale Sicherheit (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.07.1987 · idF BGBl. Nr. 349/1987 Art. 1↗RIS↗

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Österreich“ die Republik Österreich, „Finnland“ die Republik Finnland;
    2. Ziffer 2
      „Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
    3. Ziffer 3
      „zuständige Behörde“ in bezug auf Österreich den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz, in bezug auf Finnland das Sozial- und Gesundheitsministerium;
    4. Ziffer 4
      „Träger“ die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    5. Ziffer 5
      „zuständiger Träger“ den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
    6. Ziffer 6
      „Versicherungszeiten“ Beitragszeiten oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, ferner Zeiten, soweit sie in diesen Rechtsvorschriften als solchen Zeiten gleichwertig anerkannt sind;
    7. Ziffer 7
      „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“ eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen;
    8. Ziffer 8
      „Familienbeihilfe“ in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe, in bezug auf Finnland das Kindergeld und den Unterhaltsbeitrag.
  2. Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.