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BGBl. Nr. 349/1987

kundgemacht 28.07.1987 RIS↗
349. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 349/1987× zu Soziale Sicherheit (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.07.1987 · idF BGBl. Nr. 349/1987 Art. 13↗RIS↗

Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

TEIL 1
Gewährung von Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 13

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.