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BGBl. Nr. 349/1987

kundgemacht 28.07.1987 RIS↗
349. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 349/1987× zu Soziale Sicherheit (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.07.1987 · idF BGBl. Nr. 349/1987 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Für die Gewährung von Leistungen aus der Volkspensionsversicherung und der allgemeinen Familienpensionsversicherung gilt folgendes:

Ziffer eins In Österreich oder in Finnland wohnende österreichische Staatsangehörige, die die Wohnvoraussetzungen nach dem finnischen Volkspensionsgesetz in bezug auf die Alterspension nicht erfüllen, haben, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf den Grundbetrag der Alterspension, wenn sie nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Finnland gewohnt haben.

Ziffer 2 In Österreich oder in Finnland wohnende österreichische Staatsangehörige, die die Wohnvoraussetzungen nach dem finnischen Familienpensionsgesetz in bezug auf die Witwenpension nicht erfüllen, haben, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf den Grundbetrag der Witwenpension, wenn sie nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Finnland gewohnt haben und wenn der Verstorbene nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Finnland gewohnt hatte und am Todestag als österreichischer Staatsangehöriger in Österreich oder in Finnland wohnte.

Ziffer 3 In Österreich oder in Finnland wohnende österreichische Staatsangehörige, die die Wohnvoraussetzungen nach dem finnischen Familienpensionsgesetz in bezug auf die Kinderpension nicht erfüllen, haben, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf Kinderpension, wenn der Verstorbene nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Finnland gewohnt hatte und am Todestag als österreichischer Staatsangehöriger in Österreich oder in Finnland wohnte.