Absatz eins,In den Fällen des Artikels 21 Absatz 1 des Abkommens ist dem nach Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung vorzulegen.
BGBl. Nr. 350/1987
350. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 10
Gewährung von Sachleistungen
- Absatz 2,Leistungen im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 des Abkommens sind
- Ziffer einsKörperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
- Ziffer 2orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
- Ziffer 3Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
- Ziffer 4Modellabdrücke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benützt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
- Ziffer 5Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
- Ziffer 6Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
- Ziffer 7Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
- Ziffer 8Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
- Ziffer 9Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
- Ziffer 10Blindenführhunde;
- Ziffer 11ärztliche Behandlung und Pflege in Genesungs- und Erholungsheimen sowie Heilstätten;
- Ziffer 12alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich 5 000 Schilling, in Finnland 1 700 Finnische Mark übersteigen.
Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der Träger des Aufenthaltsortes davon unverzüglich die Stelle zu unterrichten, die die in Absatz 1 bezeichnete Bescheinigung ausgestellt hat.