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BGBl. Nr. 350/1987

kundgemacht 28.07.1987 RIS↗
350. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 350/1987× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.07.1987 · idF BGBl. Nr. 350/1987 Art. 10↗RIS↗

Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 10

Gewährung von Sachleistungen

  1. Absatz eins,In den Fällen des Artikels 21 Absatz 1 des Abkommens ist dem nach Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Leistungen im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 des Abkommens sind
    1. Ziffer eins
      Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
    2. Ziffer 2
      orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
    3. Ziffer 3
      Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
    4. Ziffer 4
      Modellabdrücke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benützt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
    5. Ziffer 5
      Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
    6. Ziffer 6
      Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
    7. Ziffer 7
      Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
    8. Ziffer 8
      Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
    9. Ziffer 9
      Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
    10. Ziffer 10
      Blindenführhunde;
    11. Ziffer 11
      ärztliche Behandlung und Pflege in Genesungs- und Erholungsheimen sowie Heilstätten;
    12. Ziffer 12
      alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich 5 000 Schilling, in Finnland 1 700 Finnische Mark übersteigen.

    Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der Träger des Aufenthaltsortes davon unverzüglich die Stelle zu unterrichten, die die in Absatz 1 bezeichnete Bescheinigung ausgestellt hat.