Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 350/1987

kundgemacht 28.07.1987 RIS↗
350. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 350/1987× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.07.1987 · idF BGBl. Nr. 350/1987 Art. 13↗RIS↗

Kapitel 4
Arbeitslosigkeit

Artikel 13

Verfahren

Beantragt eine Person auf Grund des Artikels 25 des Abkommens eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit im Gebiet des einen Vertragsstaates, so sind, soweit erforderlich, Auskünfte von der jeweils in Betracht kommenden Verbindungsstelle einzuholen.