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BGBl. Nr. 350/1987

kundgemacht 28.07.1987 RIS↗
350. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 350/1987× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.07.1987 · idF BGBl. Nr. 350/1987 Art. 4↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Entsendungen

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in Finnland

von der Zentralanstalt für Pensionsschutz

auszustellen.