BGBl. Nr. 350/1987
350. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Gewährung von Leistungen an Pensionisten
Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens ist bei gewöhnlichem Aufenthalt des Pensionsempfängers in Österreich der nach Artikel 12 des Abkommens in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse zum Nachweis des Pensionsanspruches nach den finnischen Rechtsvorschriften eine Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt vorzulegen.