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BGBl. Nr. 350/1987

kundgemacht 28.07.1987 RIS↗
350. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 350/1987× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.07.1987 · idF BGBl. Nr. 350/1987 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Gewährung von Leistungen an Pensionisten

Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens ist bei gewöhnlichem Aufenthalt des Pensionsempfängers in Österreich der nach Artikel 12 des Abkommens in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse zum Nachweis des Pensionsanspruches nach den finnischen Rechtsvorschriften eine Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt vorzulegen.