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BGBl. Nr. 350/1987

kundgemacht 28.07.1987 RIS↗
350. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 350/1987× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.07.1987 · idF BGBl. Nr. 350/1987 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Zahlung von Pensionen

Die zuständigen Träger haben Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Berechtigten zu zahlen.