Die nach den österreichischen Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten sind für den Erwerb des Leistungsanspruches und für die Berechnung der Pension ohne Rücksicht darauf zusammenzurechnen, ob diese Zeiten als Versicherungszeiten nach den griechischen Rechtsvorschriften gelten.
BGBl. Nr. 381/1987
381. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik über Soziale Sicherheit
ZUSATZABKOMMEN zum Abkommen vom 14. Dezember 1979 zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik über Soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18
Die zuständigen griechischen Träger haben die Artikel 15 und 16 nach folgenden Regeln anzuwenden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Für die Feststellung des zuständigen Trägers sind ausschließlich griechische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
- Ziffer 3Der Berechnung der Pension ist ausschließlich jenes Entgelt zugrunde zu legen, das während der nach den griechischen Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten erzielt wurde.
- Ziffer 4Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften in der knappschaftlichen Pensionsversicherung zurückgelegt worden sind, werden für die Gewährung von Leistungen nach den griechischen Rechtsvorschriften über schwere und ungesunde Tätigkeiten und bergmännische Tätigkeiten berücksichtigt.
- Ziffer 5Erfüllt eine Person alle nach den griechischen Rechtsvorschriften für einen Leistungsanspruch vorgesehenen Bedingungen, ohne daß es einer Zusammenrechnung mit nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten bedarf, ist der griechische Träger verpflichtet, den Betrag der geschuldeten Leistung ausschließlich auf Grund der nach den griechischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu gewähren. Dies gilt auch, wenn nach den österreichischen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine nach den Artikeln 15 und 16 berechnete Leistung besteht.
- Ziffer 6Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten die nach den griechischen Rechtsvorschriften für die Gewährung bestimmter Leistungen vorgesehene Höchstdauer, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den griechischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dieser Höchstdauer besteht.