BGBl. Nr. 395/1987
395. Kundmachung: Aufhebung des § 26 Abs. 3 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 10. August 1987 über die Aufhebung des § 26 Abs. 3 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26geändert nie in Kraft getretenAbs 3 Z 2 (aufgehoben)
… 8 unveränderte Absätze
Abfertigung
§ 26.
(1) Dem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,
a) wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
b) wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;
c) wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
d) wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem
1. einer verheirateten Beamtin, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eheschließung,
2. (Anm.: Aufgehoben durch VfGH BGBl. Nr. 395/1987)
3. einer Beamtin, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, an Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes 1979) oder innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2 des Mutterschutzgesetzes 1979),
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.