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BGBl. Nr. 443/1987

kundgemacht 11.09.1987 RIS↗
443. Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt samt Anlagen
Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt samt Anlagen
Kundmachung BGBl. Nr. 443/1987× zu Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Anl. 2neu
in Kraft ab 18.09.1987 · idF BGBl. Nr. 443/1987 Anl. 2↗RIS↗

Anlage 2 Immissionswerte im Sinne des Artikels 3

(Konzentrationswerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20° C und 1013 mbar)

1.

Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

 

1.1

0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm)

als Tagesmittelwert

1.2

0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm)

als Halbstundenmittelwert; drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg SO2/m3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes

1.3

0,2 mg Staub/m3

als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner als 10μm.

2.

Kohlenmonoxid

 

2.1

10 mg CO/m3 (9 ppm)

als gleitender Achtstundenmittelwert

2.2

40 mg CO/m3 (34 ppm)

als Einstundenmittelwert.

3.

Stickstoffdioxid 0,2 mg NO2/m3 (0,105 ppm)

als Halbstundenmittelwert.

4.

Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Punkt 1 bis 3 genannten Werte – unter Berücksichtigung der in Punkt 1.2 für den SO2-Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme – überschritten wird.