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BGBl. Nr. 454/1987

kundgemacht 22.09.1987 RIS↗
454. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ZUR REGELUNG VON FRAGEN GEMEINSAMEN INTERESSES IM ZUSAMMENHANG MIT KERNTECHNISCHEN ANLAGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 454/1987× zu Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.11.1987 · idF BGBl. Nr. 454/1987 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Die genauen Modalitäten für die Meldungen und die Übermittlung von Informationen im Sinne von Artikel 2 werden von den Vertragsparteien in der Gemischten Kommission (Artikel 12) festgelegt. Das Übermittlungssystem für solche Meldungen und Informationen wird mindestens einmal jährlich getestet.