BGBl. Nr. 454/1987
454. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ZUR REGELUNG VON FRAGEN GEMEINSAMEN INTERESSES IM ZUSAMMENHANG MIT KERNTECHNISCHEN ANLAGEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Die genauen Modalitäten für die Meldungen und die Übermittlung von Informationen im Sinne von Artikel 2 werden von den Vertragsparteien in der Gemischten Kommission (Artikel 12) festgelegt. Das Übermittlungssystem für solche Meldungen und Informationen wird mindestens einmal jährlich getestet.