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BGBl. Nr. 469/1987

kundgemacht 25.09.1987 RIS↗
469. Abkommen über den donaunahen Handel zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken samt Anlagen
ABKOMMEN ÜBER DEN DONAUNAHEN HANDEL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
Kundmachung BGBl. Nr. 469/1987× zu Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 09.07.1987 · idF BGBl. Nr. 469/1987 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Bei Abschluß eines Vertrages bzw. von Verträgen werden die österreichischen natürlichen und juristischen Personen sowie die jeweiligen sowjetischen Außenhandelsorganisationen von der Ausgewogenheit der gegenseitigen Warenlieferungen

und Dienstleistungen ausgehen, sodaß in der Regel innerhalb einer bestimmten Periode der Wert der Waren und Dienstleistungen aus einem Land mit dem Wert der Waren und Dienstleistungen aus dem anderen Land übereinstimmt.