BGBl. Nr. 469/1987
469. Abkommen über den donaunahen Handel zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken samt Anlagen
ABKOMMEN ÜBER DEN DONAUNAHEN HANDEL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Bei Abschluß eines Vertrages bzw. von Verträgen werden die österreichischen natürlichen und juristischen Personen sowie die jeweiligen sowjetischen Außenhandelsorganisationen von der Ausgewogenheit der gegenseitigen Warenlieferungen
und Dienstleistungen ausgehen, sodaß in der Regel innerhalb einer bestimmten Periode der Wert der Waren und Dienstleistungen aus einem Land mit dem Wert der Waren und Dienstleistungen aus dem anderen Land übereinstimmt.