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BGBl. Nr. 469/1987

kundgemacht 25.09.1987 RIS↗
469. Abkommen über den donaunahen Handel zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken samt Anlagen
ABKOMMEN ÜBER DEN DONAUNAHEN HANDEL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
Kundmachung BGBl. Nr. 469/1987× zu Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 09.07.1987 · idF BGBl. Nr. 469/1987 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden auch auf alle während seiner Gültigkeitsdauer abgeschlossenen und bei seinem Außerkrafttreten noch nicht durchgeführten Verträge über den donaunahen Handel angewendet werden.