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BGBl. Nr. 492/1987

kundgemacht 16.10.1987 RIS↗
492. Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe samt Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN GEGEN FOLTER UND ANDERE GRAUSAME, UNMENSCHLICHE ODER ERNIEDRIGENDE BEHANDLUNG ODER STRAFE
Kundmachung BGBl. Nr. 492/1987× zu Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 28.08.1987 · idF BGBl. Nr. 492/1987 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß seine zuständigen Behörden umgehend eine unparteiische Untersuchung durchführen, sobald ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, daß in einem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet eine Folterhandlung begangen wurde.