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BGBl. Nr. 492/1987

kundgemacht 16.10.1987 RIS↗
492. Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe samt Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN GEGEN FOLTER UND ANDERE GRAUSAME, UNMENSCHLICHE ODER ERNIEDRIGENDE BEHANDLUNG ODER STRAFE
Kundmachung BGBl. Nr. 492/1987× zu Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe neu § 0↗RIS↗
Art. 32neu
in Kraft ab 28.08.1987 · idF BGBl. Nr. 492/1987 Art. 32↗RIS↗

Artikel 32

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,

  1. Litera a
    von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach den Artikeln 25 und 26;
  2. Litera b
    vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 27 und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 29;
  3. Litera c
    von den Kündigungen nach Artikel 31.