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BGBl. Nr. 492/1987

kundgemacht 16.10.1987 RIS↗
492. Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe samt Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN GEGEN FOLTER UND ANDERE GRAUSAME, UNMENSCHLICHE ODER ERNIEDRIGENDE BEHANDLUNG ODER STRAFE
Kundmachung BGBl. Nr. 492/1987× zu Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 28.08.1987 · idF BGBl. Nr. 492/1987 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Strafverfahren, die in bezug auf eine der in Artikel 4 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus Absatz 1 im Einklang mit allen möglicherweise zwischen ihnen bestehenden Verträgen über gegenseitige Rechtshilfe nach.