Absatz eins,Das Bauvorhaben umfaßt die Herstellung des betriebsfähigen Grenztunnels, der aus einer Tunnelröhre mit zwei Fahrstreifen besteht und im Gegenverkehr betrieben wird.
BGBl. Nr. 494/1987
494. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Bau, Instandhaltung und Betrieb eines Grenztunnels zwischen Reutte und Füssen samt Anlage
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Bau, Instandhaltung und Betrieb eines Grenztunnels zwischen Reutte und Füssen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
ARTIKEL 2
Planung und Bauausführung
- Absatz 2,Planung, Vergabe und Ausführung des Bauvorhabens übernimmt die Bundesrepublik Deutschland jeweils nach Herstellung des Einvernehmens mit der Republik Österreich.
- Absatz 3,Das Bauvorhaben wird nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Normen und Vorschriften des Bauwesens ausgeführt und abgenommen.
- Absatz 4,Jeder Vertragsstaat stellt auf seinem Hoheitsgebiet den Straßenkörper vom Tunnelportal bis zum öffentlichen Straßennetz her.