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BGBl. Nr. 494/1987

kundgemacht 20.10.1987 RIS↗
494. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Bau, Instandhaltung und Betrieb eines Grenztunnels zwischen Reutte und Füssen samt Anlage
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Bau, Instandhaltung und Betrieb eines Grenztunnels zwischen Reutte und Füssen
Kundmachung BGBl. Nr. 494/1987× zu Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.1987 · idF BGBl. Nr. 494/1987 Art. 6↗RIS↗

ARTIKEL 6

Verwaltungsvereinbarung

Die Einzelheiten der Planung, der Ausschreibung, der Vergabe, der Bauausführung und -überwachung, der Abnahme, der Instandhaltung und des Betriebs sowie der Abrechnung und Kostenerstattung werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt, die der Landeshauptmann von Tirol und das Bayerische Staatsministerium des Innern abschließen.