Absatz eins,Zur Klärung grundsätzlicher Fragen, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens hinsichtlich Bau, Instandhaltung oder Betrieb des Grenztunnels ergeben, wird eine Gemischte Kommission gebildet.
BGBl. Nr. 494/1987
494. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Bau, Instandhaltung und Betrieb eines Grenztunnels zwischen Reutte und Füssen samt Anlage
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Bau, Instandhaltung und Betrieb eines Grenztunnels zwischen Reutte und Füssen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
ARTIKEL 7
Gemischte Kommission
- Absatz 2,Die Gemischte Kommission besteht aus den beiden Leitern der Delegationen und aus den von jedem Vertragsstaat zu den Sitzungen entsandten Mitgliedern. Die Vertragsstaaten teilen einander den Leiter ihrer Delegation in der Gemischten Kommission mit. Diese ist bei Bedarf von einem der Delegationsleiter zu einer Sitzung unter seinem Vorsitz einzuberufen.
- Absatz 3,Die Gemischte Kommission faßt ihre Beschlüsse im Einvernehmen.