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BGBl. Nr. 494/1987

kundgemacht 20.10.1987 RIS↗
494. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Bau, Instandhaltung und Betrieb eines Grenztunnels zwischen Reutte und Füssen samt Anlage
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Bau, Instandhaltung und Betrieb eines Grenztunnels zwischen Reutte und Füssen
Kundmachung BGBl. Nr. 494/1987× zu Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.12.1987 · idF BGBl. Nr. 494/1987 Art. 7↗RIS↗

ARTIKEL 7

Gemischte Kommission

  1. Absatz eins,Zur Klärung grundsätzlicher Fragen, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens hinsichtlich Bau, Instandhaltung oder Betrieb des Grenztunnels ergeben, wird eine Gemischte Kommission gebildet.
  2. Absatz 2,Die Gemischte Kommission besteht aus den beiden Leitern der Delegationen und aus den von jedem Vertragsstaat zu den Sitzungen entsandten Mitgliedern. Die Vertragsstaaten teilen einander den Leiter ihrer Delegation in der Gemischten Kommission mit. Diese ist bei Bedarf von einem der Delegationsleiter zu einer Sitzung unter seinem Vorsitz einzuberufen.
  3. Absatz 3,Die Gemischte Kommission faßt ihre Beschlüsse im Einvernehmen.