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BGBl. Nr. 510/1987

kundgemacht 30.10.1987 RIS↗Parlament↗
510. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird
Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987 betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 510/1987× zu ASFINAG-Gesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

ASFINAG-Gesetz 3 § 0↗RIS↗
Art. 6 § 1neu
in Kraft 31.10.1987 – 11.09.1997 · idF BGBl. Nr. 510/1987 Art. 6 § 1↗RIS↗

Artikel römisch sechs

Finanzierung von Bundeshochbauten

Paragraph eins, Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die Finanzierung von Hochbauten des Bundes für die Bereiche der Schulen der Unterrichtsverwaltung, der Schulen der Wissenschaftsverwaltung, der Bauten für die Landesverteidigung und der sonstigen Bundesgebäude bis zu einem Kostenbetrag von 5 000 Millionen Schilling zu übernehmen.