BGBl. Nr. 510/1987
510. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird
Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987 betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6 § 2neu
Paragraph 2, Anmerkung, Artikel römisch sechs,) Für die zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Paragraph eins, erforderlichen Kreditoperationen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und Haftungsübernahmen des Bundes gelten die Bestimmungen des Artikels römisch zwei Paragraph 5 und Paragraph 6, sinngemäß.
Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung darf 5 000 Millionen Schilling an Kapital und 5 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigen.