Absatz eins,Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.
BGBl. Nr. 599/1987
599. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 4. Dezember 1987, mit der das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 17neu
Nachtruhe
Paragraph 17,
- Absatz 2,Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22 Uhr beschäftigt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)
- Absatz 3,In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden.
- Absatz 4,Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Filmaufnahmen dürfen Jugendliche, soweit diese Arbeiten nach Paragraph 23, erlaubt sind, bis 23 Uhr beschäftigt werden. Wenn es sich um erwerbsmäßige Aufführungen handelt, ist die Bewilligung des Arbeitsinspektorates vorher einzuholen; das Arbeitsinspektorat hat vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit der nach dem Ort der Beschäftigung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde herzustellen. Das Arbeitsinspektorat kann die Beschäftigung Jugendlicher unter 16 Jahren nach 20 Uhr untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1979,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
- Absatz 5,In Backwaren-Erzeugungsbetrieben (Paragraph eins, des Bäckereiarbeitergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1955,) dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, ab vier Uhr beschäftigt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1955,, Paragraph eins,)
- Absatz 6,Jugendliche, die im Krankenpflegefachdienst nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 102, ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst):
- Ziffer einsdie Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;
- Ziffer 2die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;
- Ziffer 3die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;
- Ziffer 4Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer diplomierten Krankenschwester geleistet werden;
- Ziffer 5nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,) - Absatz 7,Absatz 6, gilt für die Ausbildung im Rahmen des Hebammengesetzes 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1964,, sinngemäß. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)