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BGBl. Nr. 599/1987

kundgemacht 18.12.1987 RIS↗
599. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 4. Dezember 1987, mit der das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 599/1987× zu KJBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 17neu
in Kraft 19.12.1987 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 599/1987 · danach: BGBl. Nr. 410/1996 Art. 1 § 17↗RIS↗

Nachtruhe

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22 Uhr beschäftigt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)
  3. Absatz 3,In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden.
  4. Absatz 4,Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Filmaufnahmen dürfen Jugendliche, soweit diese Arbeiten nach Paragraph 23, erlaubt sind, bis 23 Uhr beschäftigt werden. Wenn es sich um erwerbsmäßige Aufführungen handelt, ist die Bewilligung des Arbeitsinspektorates vorher einzuholen; das Arbeitsinspektorat hat vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit der nach dem Ort der Beschäftigung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde herzustellen. Das Arbeitsinspektorat kann die Beschäftigung Jugendlicher unter 16 Jahren nach 20 Uhr untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1979,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)

  1. Absatz 5,In Backwaren-Erzeugungsbetrieben (Paragraph eins, des Bäckereiarbeitergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1955,) dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, ab vier Uhr beschäftigt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1955,, Paragraph eins,)
  2. Absatz 6,Jugendliche, die im Krankenpflegefachdienst nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 102, ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst):
    1. Ziffer eins
      die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;
    2. Ziffer 2
      die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;
    3. Ziffer 3
      die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;
    4. Ziffer 4
      Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer diplomierten Krankenschwester geleistet werden;
    5. Ziffer 5
      nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
    Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
  3. Absatz 7,Absatz 6, gilt für die Ausbildung im Rahmen des Hebammengesetzes 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1964,, sinngemäß. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)